Unterweisung · § 12 ArbSchG · DGUV 112-198/199

Jährliche Unterweisung für PSAgA-Anwender

Regelmäßige Sicherheitsunterweisung für PSAgA-Anwender nach Arbeitsschutzgesetz und DGUV 112-198/199. Inhouse in Ihrem Betrieb.

PSAgA-Unterweisung – kurz erklärt

PSAgA-Anwender müssen regelmäßig unterwiesen werden. Die Unterweisung bezieht sich auf die konkreten Gefährdungen am Arbeitsplatz, einschließlich Absturzgefahr, Anschlagpunkte und Rettungskonzept. Eine einmalige Ausbildung ersetzt nicht die wiederkehrende Unterweisung.

Zweck der Unterweisung

Die Unterweisung dient der Sicherheit der Anwender bei der Nutzung von PSAgA. Sie bezieht sich auf die konkreten Gefährdungen am Arbeitsplatz, insbesondere Absturzgefahr und das Rettungskonzept.

Rechtsgrundlagen

§ 12 ArbSchG

Arbeitsschutzgesetz – Pflicht zur Unterweisung.

DGUV Vorschrift 1

Grundsätze der Prävention und Unterweisung.

DGUV 112-198

Benutzung von PSAgA gegen Absturz.

DGUV 112-199

Benutzung von PSAgA zum Retten.

Inhalte der Unterweisung

  • Absturzgefahr und Sicherung am konkreten Arbeitsplatz
  • Anschlagpunkte und Verankerungen
  • Rettungskonzept und Notfallmaßnahmen
  • Sichtprüfung der PSAgA vor Benutzung
  • Hängetrauma und dessen Vermeidung
  • Verhaltensregeln und Verbote
  • Persönliche Schutzausrüstung und deren bestimmungsgemäße Nutzung
  • Aktuelle Vorfälle und Beinaheunfälle

Ausbildung vs. Unterweisung vs. Einweisung

Ausbildung

Vermittelt allgemeine Kenntnisse für die Nutzung von PSAgA.

Einweisung

Betriebsspezifische Einführung auf die konkrete Ausrüstung und die örtlichen Bedingungen.

Unterweisung

Regelmäßige Sicherheitsunterweisung zu Gefährdungen und Verhaltensregeln.

Häufige Fragen (FAQ)

Arbeitgeber müssen Beschäftigte regelmäßig und anlassbezogen unterweisen. Die jährliche Unterweisung hat sich bewährt. Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung.