Fachwissen · Arbeitsschutz

Arbeitgeberbeauftragung

Die schriftliche Arbeitgeberbeauftragung ist nach DGUV 308-001, 308-009 und 308-008 Voraussetzung für das Führen von Flurförderzeugen, Teleskopstaplern und Hubarbeitsbühnen. Ohne sie ist auch eine abgeschlossene Ausbildung nicht ausreichend.

Definition

Die Arbeitgeberbeauftragung ist ein schriftliches Dokument, mit dem der Arbeitgeber einen namentlich benannten Mitarbeiter zur Bedienung eines bestimmten Arbeitsmittels (Fahrzeugtyp) autorisiert. Sie ist Pflichtbestandteil nach DGUV 308-001, 308-009 und 308-008.

Rechtliche Grundlagen

DGUV Vorschrift 1 § 7

Arbeitgeber darf nur geeignete und unterwiesene Personen mit bestimmten Arbeiten beauftragen.

BetrSichV § 10

Arbeitsmittel dürfen nur von Personen benutzt werden, die geeignet und beauftragt wurden.

DGUV 308-001

Explizite Anforderung an schriftliche Beauftragung nach abgeschlossener Ausbildung.

Relevante DGUV Vorschriften

DGUV 308-001

Flurförderzeuge

Schriftliche Beauftragung nach Abschluss der Ausbildung – namentlich und fahrzeugbezogen.

DGUV 308-009

Teleskopstapler

Beauftragung je Ausbildungsstufe (1, 2a, 2b, 3) für den jeweiligen Gerättyp.

DGUV 308-008

Hubarbeitsbühnen

Beauftragung des Bedieners für den jeweiligen Bühnentyp nach erfolgter Ausbildung.

Praktische Anwendung

  • Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen – mündliche Beauftragung reicht nicht.
  • Sie muss den Mitarbeiter namentlich, das Fahrzeug bzw. den Fahrzeugtyp sowie das Datum benennen.
  • Die Beauftragung setzt eine abgeschlossene Ausbildung voraus – beides gehört in die Personalakte.
  • Beim Wechsel des Fahrzeugtyps oder Arbeitgebers ist eine neue Beauftragung erforderlich.
  • Bei Entzug der Berechtigung ist dies ebenfalls schriftlich zu dokumentieren.

Häufige Fehler

  • Mitarbeiter sind ausgebildet, aber keine Beauftragung wurde ausgestellt.
  • Beauftragung gilt "für alle Stapler" – ohne spezifischen Fahrzeugtyp.
  • Keine Aktualisierung bei neuem Fahrzeugtyp oder neuem Arbeitgeber.
  • Beauftragung wird nicht in der Personalakte abgelegt.

Häufige Fragen (FAQ)

Ja, die Beauftragung muss schriftlich sein. Auch digitale Dokumente können zulässig sein, wenn sie dauerhaft abrufbar und nachweislich ausgestellt wurden.

Zusammenfassung

Die Arbeitgeberbeauftragung ist neben der Ausbildung die zweite unverzichtbare Säule für den legalen Betrieb von Flurförderzeugen, Teleskopstaplern und Hubarbeitsbühnen. Ohne schriftliche Beauftragung ist auch ein vollständig ausgebildeter Mitarbeiter nicht berechtigt, das Arbeitsmittel zu führen.

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