Fachwissen · BetrSichV

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet Arbeitgeber zur sicheren Bereitstellung, regelmäßigen Prüfung und ordnungsgemäßen Dokumentation aller Arbeitsmittel. § 14 regelt die wiederkehrenden Prüfpflichten durch befähigte Personen.

Definition

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine Verordnung zum Arbeitsschutzgesetz. Sie regelt die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel sowie Prüfpflichten und Qualifikationsanforderungen.

Rechtliche Grundlagen

BetrSichV § 3

Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel – Pflicht vor der erstmaligen Nutzung und bei wesentlichen Änderungen.

BetrSichV § 10

Qualifikation: Arbeitsmittel dürfen nur von unterwiesenen, geeigneten Personen benutzt werden.

BetrSichV § 14

Wiederkehrende Prüfung: Arbeitgeber muss Arbeitsmittel in festgelegten Abständen durch befähigte Personen prüfen lassen.

Relevante DGUV Vorschriften

BetrSichV § 14

Wiederkehrende Prüfung

Prüfpflicht für alle überwachungsbedürftigen Arbeitsmittel – Prüffristen risikobasiert oder nach TRBS festgelegt.

TRBS 1201

Prüfung von Arbeitsmitteln

Technische Regel zur Betriebssicherheit – konkretisiert Anforderungen an Prüfungen und Prüffristen nach BetrSichV.

Praktische Anwendung

  • Für jedes Arbeitsmittel muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden (§ 3).
  • Überwachungsbedürftige Arbeitsmittel (Krane, Hubarbeitsbühnen, Druckbehälter) müssen regelmäßig durch befähigte Personen geprüft werden.
  • Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
  • Bei Änderungen, Reparaturen oder nach Unfällen ist eine außerordentliche Prüfung erforderlich.
  • Nur "zur Prüfung befähigte Personen" dürfen die vorgeschriebenen Prüfungen durchführen.

Häufige Fehler

  • Keine Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel erstellt.
  • Prüffristen überschritten – kein Nachweis aktueller Prüfungen.
  • Prüfungen durch nicht qualifizierte Personen durchgeführt.
  • Fehlende oder unvollständige Prüfprotokolle und Mängelberichte.

Häufige Fragen (FAQ)

Alle Arbeitsmittel, bei denen Gefährdungen auftreten können – insbesondere Krane, Hubarbeitsbühnen, Flurförderzeuge, Leitern, Regalanlagen, PSAgA und Druckbehälter.

Zusammenfassung

Die BetrSichV ist das zentrale Regelwerk für die sichere Bereitstellung und Prüfung von Arbeitsmitteln. § 14 verpflichtet Arbeitgeber zur regelmäßigen Prüfung durch befähigte Personen und zur lückenlosen Dokumentation. Verstöße führen zu Bußgeldern, Haftung und dem Verlust des Versicherungsschutzes.

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