DGUV 308-009 – Ausbildung Teleskopstapler
DGUV Grundsatz 308-009 definiert vier Ausbildungsstufen für Teleskopstapler-Bediener. Stufe 1 für starre Geräte, Stufe 2a für drehbare Geräte, Stufe 2b für Arbeitskörbe und Stufe 3 für Anbaugeräte.
Definition
DGUV Grundsatz 308-009 'Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Teleskopstaplern' regelt stufenweise Qualifizierungen für Geräte mit starrem und drehbarem Oberwagen sowie für den Einsatz von Arbeitskörben und Anbaugeräten.
Rechtliche Grundlagen
Arbeitgeber darf Teleskopstapler nur von unterwiesenen, geeigneten Personen benutzen lassen.
Unterweisungspflicht – regelmäßig und anlassbezogen, dokumentiert.
Nur qualifizierte und beauftragte Personen dürfen Teleskopstapler führen.
Relevante DGUV Vorschriften
Starre Teleskopstapler
Grundausbildung für Teleskopstapler ohne drehbaren Oberwagen – Fahren, Heben, Standsicherheit.
Drehbare Teleskopstapler
Ergänzung zu Stufe 1 für Geräte mit drehbarem Oberwagen – erweiterte Standsicherheitsbetrachtung.
Personenbeförderung (Arbeitskorb)
Ergänzung für den Einsatz mit Personen-Arbeitskörben – PSAgA, Rettungsplanung, Bodensteuerung.
Anbaugeräte
Ergänzende Ausbildung für den Einsatz wechselnder Anbaugeräte (Schaufeln, Gabeln, Greifer).
Praktische Anwendung
- Stufe 1 ist die Mindestanforderung für alle Teleskopstapler-Bediener.
- Für drehbare Geräte (z. B. Manitou, Merlo mit drehbarem Oberwagen) ist zusätzlich Stufe 2a erforderlich.
- Soll der Teleskopstapler mit einem Arbeitskorb eingesetzt werden, ist Stufe 2b Pflicht.
- Nach jeder Stufe ist eine schriftliche Arbeitgeberbeauftragung für den jeweiligen Gerätetyp auszustellen.
- Jährliche Unterweisung nach § 12 ArbSchG ist unabhängig von der Ausbildungsstufe Pflicht.
Häufige Fehler
- Bediener sind nur auf Stufe 1 ausgebildet, führen aber ein drehbares Gerät – Stufe 2a fehlt.
- Arbeitskorbnutzung ohne Stufe-2b-Ausbildung und ohne PSAgA.
- Keine stufenbezogene Arbeitgeberbeauftragung – nur allgemeine "Freigabe für Teleskopstapler".
- Fehlende oder unvollständige Dokumentation der Ausbildungsinhalte in der Personalakte.
Häufige Fragen (FAQ)
Nein. Für Teleskopstapler gilt ausschließlich DGUV 308-009. DGUV 308-001 gilt nur für Flurförderzeuge mit Fahrersitz und Fahrerstand (klassische Stapler).
Zusammenfassung
DGUV 308-009 regelt die stufenweise Qualifizierung für Teleskopstapler-Bediener. Die vier Stufen decken starre Geräte, drehbare Oberwagen, Personenarbeitskörbe und Anbaugeräte ab. Jede Stufe erfordert eine separate schriftliche Arbeitgeberbeauftragung. Ohne DGUV-konforme Ausbildung und Beauftragung ist der Einsatz nicht rechtssicher.
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