Fachwissen · Teleskopstapler

DGUV 308-009 – Ausbildung Teleskopstapler

DGUV Grundsatz 308-009 definiert vier Ausbildungsstufen für Teleskopstapler-Bediener. Stufe 1 für starre Geräte, Stufe 2a für drehbare Geräte, Stufe 2b für Arbeitskörbe und Stufe 3 für Anbaugeräte.

Definition

DGUV Grundsatz 308-009 'Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Teleskopstaplern' regelt stufenweise Qualifizierungen für Geräte mit starrem und drehbarem Oberwagen sowie für den Einsatz von Arbeitskörben und Anbaugeräten.

Rechtliche Grundlagen

BetrSichV § 10

Arbeitgeber darf Teleskopstapler nur von unterwiesenen, geeigneten Personen benutzen lassen.

ArbSchG § 12

Unterweisungspflicht – regelmäßig und anlassbezogen, dokumentiert.

DGUV Vorschrift 1 § 7

Nur qualifizierte und beauftragte Personen dürfen Teleskopstapler führen.

Relevante DGUV Vorschriften

DGUV 308-009 Stufe 1

Starre Teleskopstapler

Grundausbildung für Teleskopstapler ohne drehbaren Oberwagen – Fahren, Heben, Standsicherheit.

DGUV 308-009 Stufe 2a

Drehbare Teleskopstapler

Ergänzung zu Stufe 1 für Geräte mit drehbarem Oberwagen – erweiterte Standsicherheitsbetrachtung.

DGUV 308-009 Stufe 2b

Personenbeförderung (Arbeitskorb)

Ergänzung für den Einsatz mit Personen-Arbeitskörben – PSAgA, Rettungsplanung, Bodensteuerung.

DGUV 308-009 Stufe 3

Anbaugeräte

Ergänzende Ausbildung für den Einsatz wechselnder Anbaugeräte (Schaufeln, Gabeln, Greifer).

Praktische Anwendung

  • Stufe 1 ist die Mindestanforderung für alle Teleskopstapler-Bediener.
  • Für drehbare Geräte (z. B. Manitou, Merlo mit drehbarem Oberwagen) ist zusätzlich Stufe 2a erforderlich.
  • Soll der Teleskopstapler mit einem Arbeitskorb eingesetzt werden, ist Stufe 2b Pflicht.
  • Nach jeder Stufe ist eine schriftliche Arbeitgeberbeauftragung für den jeweiligen Gerätetyp auszustellen.
  • Jährliche Unterweisung nach § 12 ArbSchG ist unabhängig von der Ausbildungsstufe Pflicht.

Häufige Fehler

  • Bediener sind nur auf Stufe 1 ausgebildet, führen aber ein drehbares Gerät – Stufe 2a fehlt.
  • Arbeitskorbnutzung ohne Stufe-2b-Ausbildung und ohne PSAgA.
  • Keine stufenbezogene Arbeitgeberbeauftragung – nur allgemeine "Freigabe für Teleskopstapler".
  • Fehlende oder unvollständige Dokumentation der Ausbildungsinhalte in der Personalakte.

Häufige Fragen (FAQ)

Nein. Für Teleskopstapler gilt ausschließlich DGUV 308-009. DGUV 308-001 gilt nur für Flurförderzeuge mit Fahrersitz und Fahrerstand (klassische Stapler).

Zusammenfassung

DGUV 308-009 regelt die stufenweise Qualifizierung für Teleskopstapler-Bediener. Die vier Stufen decken starre Geräte, drehbare Oberwagen, Personenarbeitskörbe und Anbaugeräte ab. Jede Stufe erfordert eine separate schriftliche Arbeitgeberbeauftragung. Ohne DGUV-konforme Ausbildung und Beauftragung ist der Einsatz nicht rechtssicher.

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