Fachwissen · BetrSichV

Zur Prüfung befähigte Person

Die BetrSichV unterscheidet zwischen der 'zur Prüfung befähigten Person' und der 'zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS)'. Welche Qualifikation nötig ist und wann eine ZÜS zwingend vorgeschrieben ist – hier erklärt.

Definition

Eine 'zur Prüfung befähigte Person' nach BetrSichV § 2 Nr. 7 ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.

Rechtliche Grundlagen

BetrSichV § 2 Nr. 7

Definition der zur Prüfung befähigten Person – Ausbildung, Berufserfahrung und aktuelle Kenntnisse.

BetrSichV § 14

Wiederkehrende Prüfpflicht durch befähigte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen.

TRBS 1203

Technische Regel: Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen – fachliche Kompetenz, Unabhängigkeit, Aktualität.

Relevante DGUV Vorschriften

BetrSichV § 2 Nr. 7

Befähigte Person

Einschlägige Berufsausbildung, ein Jahr Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit im Prüfbereich.

TRBS 1203

Anforderungen an befähigte Personen

Fachliche Kompetenz, Unabhängigkeit vom Auftraggeber, aktuelle Kenntnisse der Prüfvorschriften.

Praktische Anwendung

  • Befähigte Personen prüfen die meisten nicht-überwachungsbedürftigen Arbeitsmittel (Krane, Hubarbeitsbühnen, Leitern, PSAgA).
  • Qualifikationsnachweis: Berufsausbildung + 1 Jahr Berufserfahrung + aktuelle Kenntnisse der Prüfnormen.
  • Unabhängigkeit: Befähigte Person muss frei von betrieblichen Weisungen sein, die das Prüfergebnis beeinflussen könnten.
  • Dokumentation: Prüfprotokoll mit Ergebnis, Datum, Prüfer, Unterschrift und Feststellungen.
  • ZÜS (zugelassene Überwachungsstelle) ist nur für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen (Druckbehälter, Aufzüge) erforderlich.

Häufige Fehler

  • Prüfung durch Person ohne einschlägige Qualifikation – kein Nachweis der Befähigung.
  • Betriebseigener Mitarbeiter prüft das eigene Arbeitsmittel ohne ausreichende Unabhängigkeit.
  • Aktualität der Kenntnisse nicht nachgewiesen – keine Fortbildung im Prüfbereich.
  • Prüfprotokoll fehlt oder ist unvollständig – Prüfung nicht rechtsicher dokumentiert.

Häufige Fragen (FAQ)

Zur Prüfung befähigte Personen prüfen die meisten Arbeitsmittel eigenständig. Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS wie TÜV, DEKRA) sind für überwachungsbedürftige Anlagen nach § 15 BetrSichV vorgeschrieben (Druckbehälter, Aufzüge, explosionsgefährdete Bereiche).

Zusammenfassung

Die zur Prüfung befähigte Person ist eine zentrale Figur im betrieblichen Prüfwesen. Ihre Qualifikation muss nachweisbar, aktuell und unabhängig sein. Für überwachungsbedürftige Anlagen ist eine ZÜS vorgeschrieben. PrüfAssist stellt qualifizierte befähigte Personen für Inhouse-Prüfungen.

Schulung oder Prüfung anfragen

Wir kommen zu Ihnen – Inhouse, im Umkreis von 250 km ab Gera.

Regionale Leistungen von PrüfAssist

Wir führen Schulungen, Unterweisungen und Prüfungen Inhouse durch – im Umkreis von 250 km ab Gera.