Fachwissen · DGUV 112-198

DGUV 112-198 – Benutzung von PSAgA

DGUV 112-198 ist der zentrale Grundsatz für die Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz. Er regelt Ausbildungspflichten für Anwender, Prüfanforderungen und den sicheren Einsatz von PSAgA-Systemen.

Definition

DGUV Grundsatz 112-198 'Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz' definiert Mindeststandards für Ausbildung, Auswahl, Benutzung und Instandhaltung von PSAgA. Er gilt als anerkannte Regel der Technik für alle Anwender von PSAgA.

Rechtliche Grundlagen

ArbSchG § 12

Unterweisungspflicht: Arbeitgeber muss Mitarbeiter in Benutzung von PSAgA unterweisen.

BetrSichV § 10

Bereitstellung und Unterweisung zur Benutzung geeigneter PSA.

PSA-Benutzungsverordnung

Verpflichtet Arbeitgeber zur Bereitstellung und Benutzungspflicht von PSA.

Relevante DGUV Vorschriften

DGUV 112-198

Benutzung von PSAgA (Anwender)

Regelt Auswahl, Anlegen, Anschlagen, Prüfung und Lagerung von PSAgA-Ausrüstung für Anwender.

DGUV 112-199

Retten aus Höhe und Tiefe (Retter)

Ergänzungsgrundsatz: Rettungsplanung und Ausbildung von PSAgA-Rettern.

Praktische Anwendung

  • Ausbildungspflicht für alle PSAgA-Anwender – dokumentiert, anlassbezogen und jährlich aufzufrischen.
  • Auswahl: PSAgA-System muss zur Gefahrensituation passen (Rückhalt vs. Auffang).
  • Anlegen: Auffanggurt nach Herstellervorschrift anlegen und Passform prüfen.
  • Anschlagen: Nur an geeigneten, geprüften Anschlagpunkten – Verbindungsmittellänge beachten.
  • Sichtprüfung vor jeder Nutzung – Sachkundigenprüfung mindestens jährlich.

Häufige Fehler

  • Mitarbeiter anlegen PSAgA ohne Ausbildung und Unterweisung.
  • Falsche Verbindungsmittellänge – zu langer Weg bis zum Aufhalten des Falls.
  • Anschlagpunkt nicht auf Tragfähigkeit geprüft – Ausrissen beim Sturz möglich.
  • PSAgA nach Sturz weiter verwendet – müssen ausgesondert werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Ja. DGUV 112-198 fordert eine Ausbildung für alle Personen, die PSAgA benutzen. Die Ausbildung umfasst Anlegen, Anschlagen, Beurteilung von Anschlagpunkten und Verhalten bei einem Sturz.

Zusammenfassung

DGUV 112-198 definiert verbindliche Mindeststandards für die Ausbildung und Benutzung von PSAgA. Jeder Anwender muss ausgebildet sein, PSAgA korrekt anlegen und anschlagen sowie die Prüfpflichten kennen. Unterwiesung und Sachkundigenprüfung sind nicht optional.

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