Fachwissen · Prüfung

Prüfung von Hubarbeitsbühnen

Hubarbeitsbühnen sind überwachungsbedürftige Arbeitsmittel nach BetrSichV § 14 und müssen mindestens jährlich durch befähigte Personen geprüft werden. Ohne aktuelles Prüfprotokoll ist der Betrieb nicht zulässig.

Definition

Die Prüfpflicht für Hubarbeitsbühnen ergibt sich aus BetrSichV § 14. Sie umfasst Erstprüfung, wiederkehrende Prüfungen sowie außerordentliche Prüfungen nach Unfällen, Reparaturen oder Umbauten.

Rechtliche Grundlagen

BetrSichV § 14

Wiederkehrende Prüfpflicht durch befähigte Personen – Prüffristen risikobasiert oder nach TRBS.

BetrSichV § 3

Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für Prüffristen und Prüfumfang.

DGUV 308-008

Empfiehlt regelmäßige Funktionsprüfungen durch den Betreiber und technische Hauptprüfungen.

Relevante DGUV Vorschriften

BetrSichV § 14

Wiederkehrende Prüfung

Mindestens jährliche Prüfung durch befähigte Person – bei intensiver Nutzung kürzere Intervalle möglich.

TRBS 1201

Prüfung von Arbeitsmitteln

Konkretisiert Prüfumfang, Dokumentation und Anforderungen an prüfende Personen.

Praktische Anwendung

  • Erstprüfung: Vor erster Inbetriebnahme durch befähigte Person.
  • Wiederkehrende Prüfung: Mindestens jährlich – Sicht-, Funktions- und Belastungsprüfung.
  • Außerordentliche Prüfung: Nach Unfall, Schaden, Überlast oder Umbau – vor Wiederinbetriebnahme.
  • Prüfprotokoll aufbewahren und am Gerät oder im Betriebsbuch verfügbar halten.
  • Festgestellte Mängel dokumentieren, kennzeichnen und vor Weiternutzung beheben.

Häufige Fehler

  • Prüffrist überschritten – kein aktuelles Prüfprotokoll vorhanden.
  • Prüfung durch nicht qualifizierte Person – kein Nachweis der Befähigung.
  • Mängel aus der Prüfung nicht beseitigt und Gerät trotzdem weiter betrieben.
  • Fehlender Rettungsplan – Pflicht bei allen MEWP nach DGUV 112-199.

Häufige Fragen (FAQ)

Mindestens jährlich nach BetrSichV § 14. Die genaue Frist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei intensiver Nutzung, schlechten Witterungsbedingungen oder rauen Umgebungen sind kürzere Intervalle angemessen.

Zusammenfassung

Hubarbeitsbühnen müssen mindestens jährlich durch befähigte Personen geprüft und die Ergebnisse dokumentiert werden. Festgestellte Mängel sind vor Wiederinbetriebnahme zu beseitigen. PrüfAssist führt MEWP-Prüfungen Inhouse im gesamten Radius von 250 km ab Gera durch.

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