Fachwissen · Prüfung

Prüfung von Krananlagen

Krananlagen sind überwachungsbedürftige Arbeitsmittel nach BetrSichV und müssen regelmäßig geprüft werden. Prüffristen, Prüfumfang und Zuständigkeiten sind gesetzlich geregelt – ohne aktuelles Prüfprotokoll ist der Betrieb nicht zulässig.

Definition

Die Prüfpflicht für Krananlagen ergibt sich aus BetrSichV § 14 und DGUV Vorschrift 52. Sie umfasst Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen, Sonderprüfungen nach Aufstellung und außerordentliche Prüfungen nach Vorkommnissen.

Rechtliche Grundlagen

BetrSichV § 14

Wiederkehrende Prüfpflicht durch befähigte Personen – Prüffristen risikobasiert oder nach TRBS.

DGUV Vorschrift 52

Unfallverhütungsvorschrift Krane: Betriebsbuch, Prüfpflichten, Zuständigkeiten und Anforderungen.

TRBS 1201

Technische Regel zur Betriebssicherheit: konkretisiert Prüfumfang und Anforderungen an Prüfpersonen.

Relevante DGUV Vorschriften

DGUV Vorschrift 52

Krane – Prüfpflichten

Prüfung vor erster Inbetriebnahme, nach Aufstellung, jährlich wiederkehrend und nach außerordentlichen Vorkommnissen.

TRBS 1201

Prüfung von Arbeitsmitteln

Konkretisiert Prüfumfang, Dokumentation und Qualifikation der Prüfpersonen für Krane.

Praktische Anwendung

  • Erstprüfung und Prüfung nach Aufstellung: Vor erster Inbetriebnahme und nach jedem Umsetzen.
  • Wiederkehrende Prüfung: In der Regel jährlich durch befähigte Person oder DGUV-Sachkundigen.
  • Außerordentliche Prüfung: Nach Überlastung, Unfall, Reparatur oder längerer Außerbetriebnahme.
  • Prüfprotokoll erstellen, Mängel dokumentieren und im Betriebsbuch eintragen.
  • Mängel müssen vor Wiederinbetriebnahme behoben sein – Kran bis dahin sperren.

Häufige Fehler

  • Keine jährliche Prüfung durchgeführt oder Prüffrist deutlich überschritten.
  • Prüfung durch nicht qualifizierte Person – kein DGUV-Sachkundiger.
  • Betriebsbuch fehlt oder ist nicht aktuell – Prüfungen nicht nachvollziehbar.
  • Kran nach Überlastung ohne außerordentliche Prüfung weiter betrieben.

Häufige Fragen (FAQ)

Mindestens jährlich nach DGUV Vorschrift 52 und BetrSichV § 14. Die Prüffrist kann je nach Nutzungsintensität und Gefährdungsbeurteilung kürzer sein.

Zusammenfassung

Krananlagen müssen mindestens jährlich durch befähigte Personen geprüft werden. Das Betriebsbuch ist Pflichtdokument. Festgestellte Mängel sind vor Wiederinbetriebnahme zu beseitigen. PrüfAssist bietet Kranprüfungen als DGUV-Kompetenzzentrum Inhouse im gesamten Einsatzradius an.

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