Fachwissen · ArbSchG § 5

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist die zentrale Pflichtaufgabe jedes Arbeitgebers. Sie muss für alle Arbeitsplätze erstellt, dokumentiert und bei wesentlichen Änderungen aktualisiert werden.

Definition

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine systematische Ermittlung und Bewertung aller Gefährdungen am Arbeitsplatz. Sie ist die Grundlage für alle Schutzmaßnahmen und Unterweisungen. Die Dokumentationspflicht gilt für alle Betriebe mit mindestens einem Beschäftigten.

Rechtliche Grundlagen

ArbSchG § 5

Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht – für jeden Arbeitsplatz und jede Tätigkeit systematisch durchzuführen.

ArbSchG § 6

Dokumentationspflicht: Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung müssen aufgezeichnet werden.

BetrSichV § 3

Gefährdungsbeurteilung speziell für Arbeitsmittel – vor Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen.

Relevante DGUV Vorschriften

DGUV Vorschrift 1

Grundsätze der Prävention

Konkretisiert Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung – systematisch, dokumentiert, aktuell.

BetrSichV § 3

Gefährdungsbeurteilung Arbeitsmittel

Vor jeder Inbetriebnahme und bei Änderungen muss eine Gefährdungsbeurteilung für das Arbeitsmittel erstellt werden.

Praktische Anwendung

  • Systematisch für jeden Arbeitsplatz: Gefährdungen ermitteln, Risiken bewerten, Maßnahmen ableiten.
  • STOP-Prinzip: Substituieren, Technische Maßnahmen, Organisatorische Maßnahmen, Persönliche Schutzmaßnahmen.
  • Dokumentation: Schriftlich, datiert, unterschrieben – für alle Betriebe Pflicht.
  • Aktualisierung: Bei Änderungen (neue Geräte, neue Tätigkeiten, Unfälle), mindestens jährlich überprüfen.
  • Einbindung der Beschäftigten: Mitarbeiter kennen Gefährdungen am besten – Beteiligung ist empfohlen.

Häufige Fehler

  • Keine Gefährdungsbeurteilung erstellt – häufigster Verstoß bei Betriebsprüfungen.
  • Allgemeine Vorlage kopiert ohne Anpassung an die konkrete betriebliche Situation.
  • Nicht aktualisiert nach wesentlichen Änderungen (neues Gerät, Umbau, Unfall).
  • Maßnahmen abgeleitet, aber nicht umgesetzt und nicht auf Wirksamkeit überprüft.

Häufige Fragen (FAQ)

Ja. Das ArbSchG § 5 gilt für alle Arbeitgeber – ohne Ausnahme nach Betriebsgröße oder Branche. Auch ein Einzelhandel oder Bürobetrieb muss eine Gefährdungsbeurteilung haben.

Zusammenfassung

Die Gefährdungsbeurteilung ist Pflichtaufgabe jedes Arbeitgebers nach § 5 ArbSchG. Sie muss tätigkeitsspezifisch, dokumentiert und aktuell sein. Ohne Gefährdungsbeurteilung sind alle darauf aufbauenden Schutzmaßnahmen rechtlich unvollständig.

Schulung oder Prüfung anfragen

Wir kommen zu Ihnen – Inhouse, im Umkreis von 250 km ab Gera.

Regionale Leistungen von PrüfAssist

Wir führen Schulungen, Unterweisungen und Prüfungen Inhouse durch – im Umkreis von 250 km ab Gera.