Fachwissen · Flurförderzeuge

Flurförderzeugtypen im Überblick

Gegengewichtsstapler, Schubmaststapler, Hochregalstapler, Elektro-Niederhubwagen – die verschiedenen Flurförderzeugtypen unterscheiden sich in Technik, Einsatzgebiet und Ausbildungsanforderung. Alle erfordern eine Ausbildung nach DGUV 308-001.

Definition

Flurförderzeuge sind kraftbetriebene Fahrzeuge, die zum Transportieren, Ziehen, Schieben, Heben, Stapeln oder Einlagern von Gütern auf dem Boden eingesetzt werden. Die Abgrenzung und Einteilung erfolgt nach DIN EN ISO 5053.

Rechtliche Grundlagen

DGUV 308-001

Ausbildungs- und Beauftragungspflicht für alle Flurförderzeuge mit Fahrersitz und Fahrerstand.

BetrSichV § 10

Arbeitsmittel dürfen nur von unterwiesenen, geeigneten Personen benutzt werden.

DIN EN ISO 5053

Norm zur Definition und Klassifizierung von Flurförderzeugen.

Relevante DGUV Vorschriften

DGUV 308-001

Flurförderzeuge mit Fahrersitz und Fahrerstand

Ausbildungspflicht gilt für alle Typen mit Fahrersitz oder Fahrerstand – Gegengewichtsstapler, Schubmaststapler, Hochregalstapler, Kommissionierer.

Praktische Anwendung

  • Gegengewichtsstapler: Universalstapler für Außen- und Inneneinsatz, alle Tragklassen – häufigstes Fahrzeug.
  • Schubmaststapler: Schmalgangtauglich, Hubhöhen bis 12 m – erfordert spezielle Fahrpraxis.
  • Hochregalstapler / Schmalgangstapler: Für Hochregallager, Spurführung, besondere Ausbildung.
  • Elektro-Niederhubwagen: Mitgehend oder mitfahrend – auch hier gilt DGUV 308-001 bei Fahrersitz.
  • Reach Truck / Schubmast: Typisch im Lagerbereich, erfordert Einweisung auf den spezifischen Typ.

Häufige Fehler

  • Ausbildung auf Gegengewichtsstapler – Einsatz auf Schubmaststapler ohne Ergänzungseinweisung.
  • Kein Unterschied zwischen mitgehend (kein Fahrersitz = kein Schein nötig) und mitfahrend erkannt.
  • Fehlende fahrzeugspezifische Beauftragung: "Darf alle Stapler fahren" ist nicht ausreichend.
  • Keine Beachtung der unterschiedlichen Standsicherheit bei Hochregal- vs. Gegengewichtsstapler.

Häufige Fragen (FAQ)

Die Ausbildung muss den eingesetzten Fahrzeugtyp abdecken. Bei wesentlichen Unterschieden (z. B. von Gegengewichtsstapler auf Schubmaststapler) ist eine Ergänzungseinweisung erforderlich. Die Arbeitgeberbeauftragung muss den Fahrzeugtyp benennen.

Zusammenfassung

Alle Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand unterliegen DGUV 308-001 und erfordern eine dokumentierte Ausbildung sowie schriftliche Arbeitgeberbeauftragung. Bei wesentlich unterschiedlichen Fahrzeugtypen ist eine Ergänzungseinweisung erforderlich. Die Beauftragung muss den Fahrzeugtyp explizit benennen.

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